Sie erkundigen sich nach dem Zeitpunkt der bilanziellen Erfassung von Pfanderstattungsansprüchen eines Getränkefachgroßhändlers gegenüber seinen Lieferanten.
Hat der Kaufmann im Zusammenhang mit dem Erwerb von Waren Pfandgelder verauslagt, so hat er in Höhe der verauslagten Gelder eine Forderung auf Rückerstattung zu aktivieren. Die Aktivierungspflicht wird nicht dadurch berührt, dass die bepfandete Ware vom Unternehmer an seine Abnehmer weiterveräußert worden ist.
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