Zur Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters („Eiserne Verpachtung”) nach §§ 582a, 1048 BGB nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wie folgt Stellung:
Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung (BFH-Urt. v. 17.2.1998,BStBl II S.
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