Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der
1. | in den Ländern Hamburg, Bremen, Berlin, Nordrhein-Westfalen und im Saarland | 3,80 DM, |
2. | in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein | 3,70 DM. |
Für Jugendliche unter 18 Jahren und Auszubildende ermäßigen sich die Werte nach Nr. 1 auf 3,30 DM und nach Nr. 2 auf 3,20 DM.
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