BMF - Schreiben vom 20.02.1992
IV A 2 - S 7102 - 1/91
Fundstellen:
BStBl 1992 I 220

BMF - Schreiben vom 20.02.1992 (IV A 2 - S 7102 - 1/91) - DRsp Nr. 2008/82389

BMF, Schreiben vom 20.02.1992 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7102 - 1/91

DRsp Nr. 2008/82389

§ 1 UStG; Umsatzbesteuerung des Entnahmeeigenverbrauchs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG)

Der BFH hat mit Beschluß vom 29. August 1991 - V B 113/91 - unter Hinweis auf das EuGH- Urteil vom 27. Juni 1989 in der Rechtssache 50/88 (Slg 1989 S. 1925, UR 1989 S. 373) entschieden, daß Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie die Besteuerung der Entnahme eines Betriebsgegenstandes zu privaten Zwecken (Entnahmeeigenverbrauch) ausschließt, der nicht zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, und daß sich ein Steuerpflichtiger gegenüber § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a UStG auf dieses Besteuerungsverbot berufen kann. Im Streitfall ging es um die Entnahme eines Kraftfahrzeugs, das ein Unternehmer aus privater Hand - ohne Recht auf Vorsteuerabzug - erworben und drei Jahre lang für berufliche Zwecke genutzt hatte.

In seiner Begründung führt der BFH aus, daß das EuGH-Urteil am 27. Juni 1989 zwar zu Artikel 6 Abs. 2 und nicht zu Artikel 5 Abs. 6 der 6. EG-Richtlinie ergangen sei. Gleichwohl sei durch dieses Urteil wegen der „insoweit identischen Formulierung” beider Vorschriften die hier strittige Anwendung des Artikels 5 Abs. 6 eindeutig geklärt.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder kann nach dem o.a. BFH-Beschluß aus folgenden Gründen nicht allgemein verfahren werden: