BMF - Schreiben vom 19.11.2002
IV B 7 - S 7306 - 25/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1368

BMF - Schreiben vom 19.11.2002 (IV B 7 - S 7306 - 25/02) - DRsp Nr. 2008/91903

BMF, Schreiben vom 19.11.2002 - Aktenzeichen IV B 7 - S 7306 - 25/02

DRsp Nr. 2008/91903

§ 15 UStG § 15 Abs. 4 UStG - Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Grundstücken, Anwendung des BFH-Urteils vom 17. August 2001, V R 1/01

Der BFH hat mit Urteil vom 17. August 2001 - V R 1/01 - (BStBl. 2002 II S. …) entschieden, dass die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen durch den Unternehmer nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze als sachgerechte Schätzung i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist. Im Urteilsfall hat der Unternehmer Erhaltungsleistungen für sein Grundstück (im Wesentlichen für einen Fernwärmeanschluss) bezogen. Der BFH weist darauf hin, dass bei richtlinienkonformer Auslegung ein den Vorgaben des Artikels 17 Abs. 5 der 6. EG-Richtlinie entsprechendes Aufteilungsverfahren als sachgerecht i.S.d. § 15 Abs. 4 UStG anzuerkennen ist, das objektiv nachprüfbar nach einheitlicher Methode die beiden Nutzungsteile eines gemischt verwendeten Gegenstands oder einer sonstigen Leistung den damit ausgeführten steuerfreien und steuerpflichtigen Umsätzen zurechnet. Die Aufteilung nach Umsätzen („Pro-rata”-Regelung) ist nach Ansicht des BFH damit stets als sachgerechte Schätzung anzuerkennen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des o.b. BFH-Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.