Es würde gefragt, wie Gewinnausschüttungen eines bisher steuerbefreiten gemeinnützigen Wohnungsunternehmens an von der Körperschaftsteuer befreite Anteilseigner oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts in der Übergangsphase beim Wechsel zur Steuerpflicht zu behandeln sind. Hierbei geht es letztlich um die Frage, ob für Gewinnausschüttungen, die nach dem Eintritt in die Steuerpflicht für ein Wirtschaftsjahr vorgenommen werden, in dem das Wohnungsunternehmen noch von der Körperschaftsteuer befreit war, die in §
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:
Der Verzicht auf die Körperschaftsteuer-Erhöhung nach §
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