Die Beurteilung von Einzelfällen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesfinanzbehörden. Allgemein nimmt das BMF zu der vorgetragenen Problematik wie folgt Stellung:
In Tz. Org. 05 des Einführungsschreibens vom 25. März 1998 (BStBl Teil 1998 I. S. 268) zum
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