Der BFH hat mit Urt. v. 16. 6. und 22. 11. 1994 entschieden, daß die
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur Anwendung der Rechtsgrundsätze der genannten BFH-Urt. wie folgt Stellung:
Die Rechtsgrundsätze der BFH-Urt. sind zu beachten.
Abweichend davon gehören die vermieteten
zu Bedingungen vermietet wird, die unter fremden Dritten nicht üblich sind, oder
eine eigene Leistungspflicht der Gesellschafter gegenüber der nutzenden PersGes besteht, zu deren Erfüllung sich die Gesellschafter der überlassenden PersGes bedienen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das überlassene
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|