Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des
Infolge des Systemwechsels vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren sind die Regelungen zur Ermittlung des Übernahmeergebnisses (§
Wert, mit dem die übergegangenen Wirtschaftsgüter nach § | |
./. | Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft |
= | Übernahmegewinn/-verlust i.S. des § |
+ | Sperrbetrag nach § 50 c EStG |
= | Übernahmegewinn/-verlust i.S. des § |
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