BMF - Schreiben vom 16.07.2003
IV D 2 - S 0338 - 38/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 382

BMF - Schreiben vom 16.07.2003 (IV D 2 - S 0338 - 38/03) - DRsp Nr. 2008/82805

BMF, Schreiben vom 16.07.2003 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0338 - 38/03

DRsp Nr. 2008/82805

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 12. Juni 2003 mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  • Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  • Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

  • Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für Veranlagungszeiträume ab 2000

  • Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für Veranlagungszeiträume ab 2002

  • Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

  • Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).