Es würde die Frage gestellt, wie die Verwertung von Sicherungsgut durch den Sicherungsnehmer (eine Bank) umsatzsteuerlich zu behandeln ist, wenn es sich bei dem Sicherungsgeber um eine GmbH handelt, die vermögenslos geworden oder bereits im Handelsregister gelöscht worden ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:
Nach der Rechtsprechung des BFH führt die Verwertung von sicherungsübereigneten Gegenständen zu zwei Umsätzen, und zwar zu einer Lieferung des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer und zu einer Lieferung des Sicherungsnehmers an den Erwerber (vgl. Abschnitt 2 Abs. 1
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