BMF - Schreiben vom 14.10.2002
IV C 3 -S 2253 - 77/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1039

BMF - Schreiben vom 14.10.2002 (IV C 3 -S 2253 - 77/02) - DRsp Nr. 2008/84692

BMF, Schreiben vom 14.10.2002 - Aktenzeichen IV C 3 -S 2253 - 77/02

DRsp Nr. 2008/84692

Überschusserzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietung und Verpachtung sowie einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen; Anwendung des BFH-Urt. v. 6.11.2001

Nach ständiger Rspr. des BFH (vgl. BFH-Urt. v. 30.9.1997,BStBl 1998 II S. 771, m. w. N.) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass Überschusserzielungsabsicht gegeben ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn besondere Umstände gegen das Vorliegen einer Überschusserzielungsabsicht sprechen (z. B. bei Mietkaufmodellen oder Bauherrenmodellen mit Rückkaufangebot oder Verkaufsgarantie) oder die Art der Nutzung für sich allein Beweisanzeichen für eine private, nicht mit der Erzielung von Einkünften zusammenhängende Veranlassung ist.

Zur einkommensteuerrechtlichen Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Ferienwohnungen hat der BFH in Fortentwicklung des Urt. v. 21.11.2000 (BStBl 2001 II S. 705) mit der Grundsatzentscheidung v. 6.11.2001 seine Rspr. - teilweise auch unter Aufgabe früherer Rechststandpunkte zur Einkunftsermittlung - weiter präzisiert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder sind die Grundsätze dieses Urt. mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Ausschließliche Vermietung