In dem BMF-Schreiben vom 16. Mai 2002 - IV A 2 - S 2741 - 4/02 - hat das BMF ausgeführt dass sich nach § 37 Abs. 2 KStG i.d.F. des Steuersenkungsgesetzes die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums mindert, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinnausschüttung erfolgt. Die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums des Wirtschaftsjahrs, für das ausgeschüttet wird, bleibt hiervon unberührt. Die sich hiernach ergebende Auswirkung auf die Körperschaftsteuer des jeweiligen Veranlagungszeitraums hat entsprechende Auswirkungen auf den Bilanzgewinn des Wirtschaftsjahres. Diese Auswirkungen sind handels- und steuerrechtlich identisch. Das Bundesministerium der Justiz war im Vorfeld beteiligt. Es hat aus handelsrechtlicher Sicht keine Veranlassung gesehen, dieser Rechtsauslegung zu widersprechen.
Die Finanzverwaltung wird vorstehende Rechtsauslegung bei der Prüfung der Steuererklärungen für die Veranlagungszeiträume, die die in § 37 Abs. 2 KStG i.d.F. des genannte Zeitspanne betreffen, zu beachten und hiervon abweichende Bilanzen entsprechend zu ändern haben. Diese geänderten Bilanzansätze sind dann z.B. bei der Prüfung des nach § Abs. zu berücksichtigenden anteiligen Eigenkapitals maßgebend.