BMF - Schreiben vom 13.06.2003
IV D 2 - S 0338 - 40/03
Fundstellen:
BStBl 2003 I 341

BMF - Schreiben vom 13.06.2003 (IV D 2 - S 0338 - 40/03) - DRsp Nr. 2008/82795

BMF, Schreiben vom 13.06.2003 - Aktenzeichen IV D 2 - S 0338 - 40/03

DRsp Nr. 2008/82795

§ 165 AO Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 AO) hinsichtlich der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG bzw. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6a EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs der Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung)

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/00 - entschieden, dass § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG (zeitliche Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung) mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit die Vorschrift Fälle der fortlaufend verlängerten Abordnung an denselben Beschäftigungsort („Kettenabordnung”) erfasst, und unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 GG ist, soweit sie für beiderseits berufstätige Ehegatten Geltung beansprucht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, rückwirkend eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Vorläufige Steuerfestsetzung