Verbindlichkeiten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 erster Halbsatz Einkommensteuergesetz (EStG) unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. Bei der Bewertung von Verbindlichkeiten, die Kursschwankungen unterliegen (z. B. Fremdwährungsverbindlichkeiten), gilt nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Zu Fragen der Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 EStG und der Voraussetzungen einer dauernden Wertminderung im Zusammenhang mit Aktivvermögen nimmt das BMF-Schreiben vom 25. Februar 2000 (BStBl I S.
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