BMF - Schreiben vom 12.06.2002
IV C 1 -S 2252- 184/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I 647

BMF - Schreiben vom 12.06.2002 (IV C 1 -S 2252- 184/02) - DRsp Nr. 2008/84630

BMF, Schreiben vom 12.06.2002 - Aktenzeichen IV C 1 -S 2252- 184/02

DRsp Nr. 2008/84630

§ 20 EStG Aufteilung von Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3c Abs. 2 EStG)

Durch das Steuersenkungsgesetz v. 23.10.2000 (BGBl 2000 I S. 1433; BStBl 2000 I S. 1428) ist § 3c Abs. 2 in das EStG eingefügt worden. Danach dürfen WK, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte von der ESt befreit sind, bei der Ermittlung der Einkünfte unabhängig davon, in welchem VZ die Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte abgezogen werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder gilt für die Aufteilung von WK bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die teilweise dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, Folgendes:

Entsprechend den bisherigen Rechtsgrundsätzen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist unter Kapitalvermögen jede einzelne Kapitalanlage zu verstehen. WK, die durch die einzelne Kapitalanlage veranlasst sind, sind der jeweiligen Kapitalanlage zuzuordnen. Die Grundsätze für die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht bleiben hiervon unberührt.