Der BFH hat mit Urt. v. 29.11.2000 entschieden, dass der Stpfl. Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 3 EStG auch in einem Jahr nachholen kann, in dem er wegen Trennung von seinem Ehegatten zur weiteren Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nach § 10e EStG nicht mehr berechtigt ist. In dem vom BFH entschiedenen Fall lag allerdings die Voraussetzung der Selbstnutzung auch im Jahr der Nachholung noch vor.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird deshalb an der bisherigen Verwaltungsauffassung festgehalten, wonach die Nachholung von Abzugsbeträgen voraussetzt, dass der Stpfl. die geförderte Wohnung im Nachholungsjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt (vgl. Rz. 67 Satz 2 des BMF-Schr. v. 31.12.1994, BStBl 1994 I S. 887).
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