Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 13.1.1989 - VI R 66/87 - und vom 21.7.1989 - VI R 157/87 - entschieden, daß die einem Teilzeitbeschäftigten gezahlten Sonderzuwendungen, z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Einmalbeiträge für eine Direktversicherung, für die Berechnung der Pauschalierungsgrenzen des § 40 a EStG nicht ausschließlich dem Zahlungszeitraum zuzurechnen, sondern auf die gesamte Beschäftigungszeit des Kalenderjahres zu verteilen sind. Die vom Bundesfinanzhof geforderte Verteilung der Sonderzuwendungen kann im Einzelfall dazu führen, daß sich die ursprünglich zulässige Pauschalversteuerung in einem Lohnzahlungszeitraum nachträglich als unzulässig erweist und deshalb rückgängig zu machen ist (vgl. Abschnitt 128 Abs. 5 LStR 1990). Demgegenüber hat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, daß derartige Sonderzuwendungen nur Auswirkungen auf den Lohnzahlungs- oder Lohnabrechnungszeitraum haben, in dem sie zugeflossen sind.