Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit” des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2004 (BStBl 2004 I S. 582), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|