BMF - Schreiben vom 11.04.2005
IV C 5 - S 2353 - 77/05
Fundstellen:
BStBl 2005 I 673

BMF - Schreiben vom 11.04.2005 (IV C 5 - S 2353 - 77/05) - DRsp Nr. 2008/88781

BMF, Schreiben vom 11.04.2005 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2353 - 77/05

DRsp Nr. 2008/88781

Anwendung der Dreimonatsfrist nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR bei Einsatzwechseltätigkeit;; BMF-Schreiben vom 30. Juni 2004 (BStBl 2004 I S. 582)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27. Juli 2004 - VI R 43/03 - entschieden, dass die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 und Nr. 5 Satz 5 EStG anzuwenden ist, wenn ein Arbeitnehmer im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit längerfristig vorübergehend an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (gegen R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR).

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieses Urteil aus Vertrauensschutzgründen allgemein erst für nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Lohnzahlungs- bzw. Veranlagungszeiträume vorbehaltlich einer etwaigen Gesetzesänderung anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Regelung in Nummer 3 „Einsatzwechseltätigkeit” des BMF-Schreibens vom 30. Juni 2004 (BStBl 2004 I S. 582), wonach nach Ablauf der Dreimonatsfrist die Abwesenheitszeit von der auswärtigen Unterkunft maßgebend ist. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 ist nicht zu beanstanden, wenn bei einer längerfristigen vorübergehenden Einsatzwechseltätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte weiterhin nach R 39 Abs. 1 Satz 5 LStR verfahren wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

Fundstellen
BStBl 2005 I 673