Vor dem Hintergrund des BFH-Urteils vom 4. November 2004 -
Eine Aufnahme der Berufsbetreuer/innen in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG durch eine gesetzliche Änderung ist nicht beabsichtigt. Wie bereits der BFH in seinem Urteil ausführt, ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers - anders als bei den in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten Berufen - nicht auf eine reine Vermögensverwaltung beschränkt. Gründe, die eine Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 EStG rechtfertigen würden, sind nicht erkennbar.
Durch die Einordnung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ergibt sich zudem nicht zwingend eine ertragsteuerliche Mehrbelastung, da gem. § 35 EStG die Gewerbesteuer in pauschalierter Form auf die Einkommensteuer angerechnet und diese entsprechend ermäßigt wird.
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