BMF - Schreiben vom 11.03.2009
St II 2 - S 2474 - 3/2009

BMF - Schreiben vom 11.03.2009 (St II 2 - S 2474 - 3/2009) - DRsp Nr. 2009/80285

BMF, Schreiben vom 11.03.2009 - Aktenzeichen St II 2 - S 2474 - 3/2009

DRsp Nr. 2009/80285

Familienleistungsausgleich; Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG („Kinderbonus”)

1. Allgemeines

Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. 2009 I S. 416, BStBl 2009 I S. 434) wurde § 66 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) geändert. Gemäß dem neu eingefügten Satz 2 wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 € („Kinderbonus”) gezahlt.

Für den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG (nachstehend nur noch als „Einmalbetrag” bezeichnet) gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das - festgesetzte und im Allgemeinen monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind. Er hat die Wirkung einer einmaligen Erhöhung des nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG bestehenden Kindergeldanspruchs für einen Kalendermonat.