Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl. 2009 I S.
Für den Einmalbetrag nach § 66 Abs. 1 Satz 2 EStG (nachstehend nur noch als „Einmalbetrag” bezeichnet) gelten grundsätzlich alle Vorschriften, die auch für das - festgesetzte und im Allgemeinen monatlich gezahlte - steuerliche Kindergeld maßgebend sind. Er hat die Wirkung einer einmaligen Erhöhung des nach § 66 Abs. 1 Satz 1 EStG bestehenden Kindergeldanspruchs für einen Kalendermonat.
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