BMF - Schreiben vom 11.03.1992
IV C 6 - S 1301 DDR - 9/92

BMF - Schreiben vom 11.03.1992 (IV C 6 - S 1301 DDR - 9/92) - DRsp Nr. 2008/81729

BMF, Schreiben vom 11.03.1992 - Aktenzeichen IV C 6 - S 1301 DDR - 9/92

DRsp Nr. 2008/81729

§ 6 b EStG Steuerliche Hemmnisse bei Wirtschaftsbeziehungen mit den neuen Bundesländern; Auflösung der Rücklage nach § 2 DDR-Investitionsgesetz (DDR-IG) in Organschaftsfällen

Das BMF nimmt hinsichtlich

  • der gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklage nach § 2 Abs. 3 DDR-IG bei zwischenzeitlich begründetem Organschaftsverhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und

  • der Auflösung der Rücklage nach fünf Jahren in Fällen, in denen nach Abschluß des Ergebnisabführungsvertrages bei der Organtochter nur Verluste entstanden sind,

nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Zu 1.:

Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 1 DDR-IG ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die Tochtergesellschaft in einem auf das Verlustjahr folgenden Wirtschaftsjahr einen Gewinn erzielt, soweit der Gewinn die Verlustteile übersteigt, die bei der Bildung der Rücklage unberücksichtigt geblieben sind.