BMF - Schreiben vom 10.10.2002
S 2145
Fundstellen:
BStBl 2002 I 1031

BMF - Schreiben vom 10.10.2002 (S 2145) - DRsp Nr. 2008/85219

BMF, Schreiben vom 10.10.2002 - Aktenzeichen S 2145

DRsp Nr. 2008/85219

§ 4 EStG Abzugsverbot für die Zuwendung von Vorteilen i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG

Einleitung

Die ertragstl. Behandlung von Bestechungsgeldern, Schmiergeldzahlungen und ähnlichen Zuwendungen wie auch deren strafrechtliche Ahndung sind in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden.

Mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11.10.1995 (BGBl 1995 I S. 1250) wurde erstmals ab dem VZ 1996 der BA-Abzug eingeschränkt. Kern der Regelung war es, die Abzugsmöglichkeit bei Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung des Zuwendenden oder Empfängers oder einer Einstellung (nach § 153 ff. StPO) zu versagen.

Durch die Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 v. 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402) greift das Abzugsverbot bereits dann ein, wenn die Zuwendung von Vorteilen eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Ein schuldhaftes Verhalten des Zuwendenden oder dessen Verurteilung oder eine Einstellung des gegen ihn gerichteten Verfahrens ist nicht mehr erforderlich; auch auf die Verfolgbarkeit kommt es grundsätzlich nicht an (Näheres unter Tz. 9, 12 f.).

Die Strafrechtsnormen, an die die stl. Regelung anknüpft, sind durch mehrere Gesetze ausgedehnt worden: