Mit dem französischen Finanzministerium ist Einvernehmen darüber hergestellt worden, dass natürlichen Personen die französische Steuergutschrift gem. Artikel 9 Abs. 3 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b) (bb) DBA/Frankreich (50 v.H. der Bruttodividende) ungeachtet der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG) auch im Veranlagungszeitraum 2001 in voller Höhe gewährt wird.
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