Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gelten bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach den §§
Baumaßnahmen an einem Dachgeschoß i. S. der folgenden Grundsätze sind
1. der Ausbau des unausgebauten Dachgeschosses (im folgenden „Dachboden”),
2. der Umbau des ausgebauten Dachgeschosses sowie
3. die Erweiterung eines Gebäudes durch Aufstockung.
Die Grundsätze gelten bei Baumaßnahmen an Gebäuden, an Gebäudeteilen i. S. der R 13 Abs. 4
Wird das Wohnungseigentum oder Teileigentum erst nach Beendigung der Baumaßnahmen begründet, so sind die Baumaßnahmen dem ungeteilten Gebäude oder dem Gebäudeteil i. S. der R 13 Abs. 4
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