Der
„Sie sind in § 3 Abs. 4 abschließend aufgezählt.”
a) Nummer 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Eine Offenbarung kann sich aus mündlichen, schriftlichen oder elektronischen Erklärungen, aber auch aus anderen Handlungen (z.B. Gewährung von Akteneinsicht, Kopfnicken usw.) oder Unterlassungen ergeben.”
b) Nummer 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zu den außersteuerlichen Vorschriften gehören insbesondere:
§
§
§
§
§
§
§ 34 des Erdölbevorratungsgesetzes;
§
§
§ Abs. des ;
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