Anlagen
1. Steuerpflicht nach dem EStG
1.1 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte im Sinne des § 50a Abs. 4 EStG
Die Einkommensteuer wird bei bestimmten, in § 50a Abs. 4 EStG aufgezählten Einkünften im Wege des Steuerabzugs erhoben. Der Schuldner der Vergütung hat den Steuerabzug für Rechnung des beschränkt steuerpflichtigen Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Der Schuldner der Vergütung ist verpflichtet, dem beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger auf Verlangen eine Steuerbescheinigung zu erteilen (§ 50a Abs. 5 Satz 7 EStG.). Hierfür kann das vom Bundesamt für Finanzen (BfF) bereitgestellte Muster verwendet werden.
1.2 Zuständigkeit des Bundesamts für Finanzen (BfF)
Das BfF ist nur für die Entlastung (Erstattung oder Freistellung) von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 4 EStG aufgrund von
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