Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle Folgendes:
Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buyout) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG angesehen werden kann.
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