BMF - Schreiben vom 08.04.2005
IV C 3 - S 2257 b - 13/05

BMF - Schreiben vom 08.04.2005 (IV C 3 - S 2257 b - 13/05) - DRsp Nr. 2008/88780

BMF, Schreiben vom 08.04.2005 - Aktenzeichen IV C 3 - S 2257 b - 13/05

DRsp Nr. 2008/88780

Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung; Amtlicher Vordruck nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG

Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Abs. 1 EStG und des § 95 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 6 EStG je gesondert mitzuteilen. Die Mitteilung nach amtlichem Vordruck ist ab dem Kalenderjahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Sofern dem Leistungsempfänger die zugeflossenen Leistungen vor der Veröffentlichung des Vordrucks im Bundessteuerblatt in anderer Form schriftlich zutreffend mitgeteilt worden sind, ist in diesen Fällen eine erneute Mitteilung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck nicht erforderlich.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 hiermit bekannt gemacht. Das in der Anlage beigefügte Vordruckmuster ist ab dem Kalenderjahr 2005 anzuwenden. Für die Kalenderjahre 2002 bis 2004 ist der Vordruck mit folgenden Abweichungen zu verwenden: