BMF - Schreiben vom 07.08.1992
IV A 3 - S 7168 - 46/92
Fundstellen:
BStBl 1992 I 471

BMF - Schreiben vom 07.08.1992 (IV A 3 - S 7168 - 46/92) - DRsp Nr. 2008/82397

BMF, Schreiben vom 07.08.1992 - Aktenzeichen IV A 3 - S 7168 - 46/92

DRsp Nr. 2008/82397

§ 4 UStG; Umsatzsteuer für die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen (§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG)

Durch Artikel 12 Nr. 2 Buchstabe b des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (BGBl 1992 I S. 297, BStBl 1992 I S. 146) ist in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG das Wort „kurzfristige” vor den Worten „Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen” gestrichen worden. Damit ist die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ohne Rücksicht auf die Vermietungsdauer von der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG ausgenommen. Eine solche Vermietung bleibt jedoch weiterhin steuerfrei, wenn sie als unselbständige Nebenleistung zu einer steuerfreien Grundstücksvermietung - z.B. einer Wohnungsvermietung - zu beurteilen ist.

Die Änderung ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten (Artikel 40 Abs. 2 Satz 3 des Steueränderungsgesetzes 1992). Sie ist folglich auf Vermietungsumsätze anzuwenden, die ab 1. Januar 1992 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 4 UStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 folgendes: