BMF - Schreiben vom 07.05.2002
S 2410
Fundstellen:
BStBl 2002 I 550

BMF - Schreiben vom 07.05.2002 (S 2410) - DRsp Nr. 2008/85130

BMF, Schreiben vom 07.05.2002 - Aktenzeichen S 2410

DRsp Nr. 2008/85130

§§ 44a-44c EStG Kapitalertragsteuer; Abstandnahme und Erstattung bei Körperschaften

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG und zur Erstattung von KapErtrSt nach § 44b und § 44c EStG bei Körperschaften Folgendes:

1. NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften

a) Abstandnahme vom Steuerabzug

Unbeschränkt stpfl. und nicht steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der WK-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der Sparer-Freibetrag von 1 550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie können auf demselben Vordruck wie für natürliche Personen einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den WK-Pauschbetrag und den Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies gilt u. a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG), nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.

Ein nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe

  • einen gemeinsamen Zwecke verfolgt,

  • einen Gesamtnamen führt,

  • unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden,