Mit Großbritannien war 1985 im Verständniswege für die Anwendung der 183-Tage-Klausel des Abkommens Einigung darüber erzielt worden, daß auch in den Fällen der Abordnung von AN an britische Schwestergesellschaften gegen Kostenersatz die abordnende deutsche Gesellschaft als ArbG i. S. von Art. XI Abs. 3 des Abkommens anzusehen ist.
Die deutsche Seite hat der britischen Seite als Folge des BFH-Urt. v. 24. 2. 1988 (BStBl II S.
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