BMF - Schreiben vom 06.03.1996
S 2221
Fundstellen:
BStBl 1996 I 124

BMF - Schreiben vom 06.03.1996 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/84205

BMF, Schreiben vom 06.03.1996 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/84205

§ 10 EStG Behandlung von Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG v. 21. 7. 1994 (BGBl I S. 1630); Abgrenzung zwischen kapitalbildenden Lebensversicherungen und Sparverträgen

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Lebensversicherungen wie folgt Stellung:

Kapitalbildende Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v. H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt. Der Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes ist durch Selbstauskunft des Versicherers auf jeder - jährlich mindestens einmal zu erstellenden - Beitragsrechnung zu erbringen.

Die vorstehende Regelung gilt für alle nach dem 31. 3. 1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Für vor dem 29. 7. 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge bestehen gegen die weitere Behandlung entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis keine Bedenken, wenn der Versicherungsvertrag seit dem 29. 7. 1994 unverändert geblieben ist.

Für Versicherungsverträge, die in der Zeit vom 29. 7. 1994 bis zum 31. 3. 1996 abgeschlossen worden sind, gilt folgendes: