Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
Nummer 2 zu §§ 241 bis 248 wird wie folgt gefaßt:
”
2.
Die für die Bundesfinanzverwaltung bekanntgegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren - SilDA - (Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung - VSF - Nachrichten N 0496 Nr. 29) sind - soweit sie Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen - für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden.
”
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