Die in Abschn. 1 Abs. 5
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird die Auffassung vertreten, daß auch bei Freistellung für eine ehrenamtliche Tätigkeit bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden gegen Erstattung der Aufwendungen an die ArbG (Unternehmer) kein Leistungsaustausch vorliegt.
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