Für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Erschließungsmaßnahmen durch Gemeinden oder eingeschaltete Erschließungsträger gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
I.
1. Die Grundstückserschließung ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinden (§
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