Der BFH hat mit seinem Urteil vom 19. August 2008 -
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist an der dem BFH-Urteil entgegenstehenden Verwaltungsauffassung im BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004(BStBl 2005 I S. 305) nicht mehr festzuhalten.
Randziffer 79 wird deshalb wie folgt gefasst:
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