Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder vertritt das BMF hinsichtlich des o.a. Sachverhalts folgende Auffassung:
Die durch Zuschüsse geförderte Stillegung von Ackerflächen vollzieht sich im Rahmen eines Leistungsaustausches. Demgemäß sind flächenbezogene Zuwendungen als Leistungsentgelte anzusehen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Zuwendungsempfänger die Durchschnittsatzbesteuerung (§ 24 UStG) oder die Regelbesteuerung anwendet.
Die Zuwendungen sind vergleichbar mit den Stützungsmitteln, die aufgrund der Anordnung über zeitlich befristete Stützungsmaßnahmen für ausgewählte Waren zur Förderung der Anpassung an die Marktbedingungen und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit vom 31. Juli 1990 gewährt wurden (vgl. BdF-Schreiben vom 12. Februar 1991 BStBl 1991 I S. 321). Sie sind nicht umsatzsteuerbar.
Beihilfen sind als nicht steuerbar anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 8. März 1990,BStBl 1990 II S. 708, Abschn. 150 Abs. 4
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