Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das Vordruckmuster „Steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder unter 18 Jahren” bestimmt; es wird hiermit bekannt gemacht (Anlage).
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und Absatz 9 Satz 5 Einkommensteuergesetz haben die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Behörden (Meldebehörden) dem Bundeszentralamt für Steuern Angaben zu den Kindern mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern und die Änderung dieser Daten im Melderegister mitzuteilen. Dazu sind diese Daten gemäß §
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