Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der
Die Regelung zu § 30 wird wie folgt geändert:
Der Regelung wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
„Inhaltsübersicht | |
1. | Gegenstand des Steuergeheimnisses |
2. | Verpflichteter Personenkreis |
3. | Befugnis zur Offenbarung |
4. | Offenbarung zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 1) |
5. | Gesetzlich zugelassene Offenbarung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2) |
6. | Offenbarung mit Zustimmung des Betroffenen (§ 30 Abs. 4 Nr. 3) |
7. | Offenbarung zur Durchführung eines außersteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4) |
8. | Offenbarung aus zwingendem öffentlichen Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) |
9. | Offenbarung vorsätzlich falscher Angaben (§ 30 Abs. 5)” |
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3 des Ausländergesetzes” durch die Angabe „§ 88 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes” ersetzt.
In Nummer 8.1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:
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