Nach dem o. a. EuGH-Urt. v. 29. 2. 1996 kann die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht rückwirkend mit der Begründung aberkannt werden, daß es nicht zur Ausführung entgeltlicher Leistungen gekommen ist. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder gilt zur ustl. Behandlung solcher umsatzloser Unternehmer folgendes:
(1) Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Die Tätigkeit muß auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet sein (vgl. Abschn. 18 Abs. 3 Satz 1
Testen Sie "Rechtsportal Seniorenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|