Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist entsprechend der Regelung des § 43 Abs. 2 Satz 2 EStG ein Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des § 43 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 EStG Gläubiger der Kapitalerträge die Deutsche Bundesbank ist.