Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Das auf Grund der Ermächtigung in § 22 Abs. 5 UStG durch BMF-Schreiben vom 30. April 1981 -
(2) Umsatzsteuerhefte sind ab sofort entsprechend dem beiliegenden Muster herzustellen.
(3) Die bisherigen Vordrucke können aufgebraucht werden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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