Die Frage der USt-Befreiung in der vorgenannten Angelegenheit ist mit dem Bundesministerium für Gesundheit sowie mit den obersten FinBeh der Länder erörtert worden.
Im Ergebnis wird eine USt-Befreiung für die mit dem Betrieb von (von Hebammen oder Entbindungspflegern geleiteten) Einrichtungen zur Entbindung/Geburtshilfe eng verbundenen Umsätze bejaht. Hierunter fallen Leistungen in Form von Unterkunft, Pflege und Verpflegung einer Wöchnerin sowie Versorgung des Kindes (Sozialpflege bei stationärer Aufnahme), soweit im vorangegangenen Kj die Kosten der stationären Aufnahme (Sozialpflege) in mindestens 40 v. H. der Sozialpflegetage von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind.
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