BMF - Schreiben vom 01.07.2002
IV A 4 -S 0062 - 11/02
Fundstellen:
BStBl 2002 I S. 639

BMF - Schreiben vom 01.07.2002 (IV A 4 -S 0062 - 11/02) - DRsp Nr. 2008/83594

BMF, Schreiben vom 01.07.2002 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0062 - 11/02

DRsp Nr. 2008/83594

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung v. 15.7.1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schr. v. 14.1.2002 - IV A 4 - S 0062 - 1/02 - (BStBl 2002 I S. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1.7 wird wie folgt gefasst:

„1.7 Übermittlung an Bevollmächtigte

1.7.1 Der einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erteilte Auftrag zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen schließt in der Regel seine Bestellung als Empfangsbevollmächtigter nicht ein (BFH-Urt. v. 30.7.1980,BStBl 1981 II S. 3). Aus der Mitwirkung eines Steuerberaters bei der Steuererklärung folgt daher nicht, dass die FinBeh einen Steuerbescheid dem Steuerberater zu übermitteln hat. Dasselbe gilt in Bezug auf die anderen zur Hilfe in Steuersachen befugten Personen und Vereinigungen (§§ 3,4 StBerG).

1.7.2 Es liegt im Ermessen des FA, ob es einen Steuerbescheid an den Stpfl. selbst oder an dessen Bevollmächtigten bekannt gibt (§ 122 Abs. 1 Satz 3). Zur Ausübung des Ermessens gilt Folgendes: