Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. a. Schreiben haben Sie eine Reihe von Fragen zur praktischen Umsetzung der Abgeltungsteuer gestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung: (zur besseren Verständlichkeit habe ich den Text Ihrer Fragen wiedergegeben und um meine Antworten ergänzt. Zur Behandlung der Wertpapierleihe-, Wertpapierpensions- und Repogeschäfte beim Steuerabzug ergeht eine gesonderte Stellungnahme.)
„In den amtlichen Mustern I und III zu Steuerbescheinigungen ist die Ersatzbemessungsgrundlage gem. § 43a Abs. 2 Sätze 7, 10, 13 und 14 EStG als Angabe enthalten, um dem Steuerpflichtigen aufzuzeigen, dass Kapitalertragsteuern aufgrund pauschaler Bemessungsgrundlage abgeführt wurden. Der Steuerpflichtige kann gem. § 32d Abs. 4 EStG im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer die richtige Bemessungsgrundlage nachweisen und gegebenenfalls eine teilweise Rückerstattung von Kapitalertragsteuern beantragen.
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