BMF - Schreiben vom 01.04.2009
IV B 8 - S 7280 a/07/10004

BMF - Schreiben vom 01.04.2009 (IV B 8 - S 7280 a/07/10004) - DRsp Nr. 2009/80270

BMF, Schreiben vom 01.04.2009 - Aktenzeichen IV B 8 - S 7280 a/07/10004

DRsp Nr. 2009/80270

Umsatzsteuer; § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) - Geräteidentifikationsnummer als Bestandteil der handelsüblichen Bezeichnung des gelieferten Gegenstands; BFH-Urteil - V R 48/04 - vom 19. April 2007Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt II veröffentlicht.

Mit Urteil vom 19. April 2007 hat der BFH u. a. entschieden, dass aus einem Umsatz, der den objektiven Kriterien einer Lieferung genügt, der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG gleichwohl zu versagen ist, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Steuerpflichtige wusste oder wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einem Umsatzsteuerbetrug einbezogen war. Hierbei kann die Aufzeichnung einer Geräteidentifikationsnummer - wie die IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity Number) bei der Lieferung von Mobiltelefonen - von Bedeutung sein, selbst wenn diese nicht bereits zu den handelsüblichen Angaben auf der Rechnung oder zu den die Rechnung und den Lieferschein ergänzenden Unterlagen im Sinne des § 14 UStG gehört.

Zur Anwendung des BFH-Urteils gilt nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

1. Vorsteuerabzug setzt handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in der Rechnung voraus