Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 5. Zivilkammer - vom 21. August 2017 teilweise aufgehoben und neu gefasst:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Öhringen vom 15. April 2016 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von 1.130,40 € sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 €, jeweils nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2015, verurteilt wird. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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