Werkstätten für behinderte Menschen sind, unten den in § 68 Nr. 3 Buchstabe a AO genannten Voraussetzungen, steuerbegünstigte Zweckbetriebe.
Nach
In einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt sind Produkte, die, unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial, in der Werkstatt angefertigt wurden. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt dabei außer Betracht. Es ist deshalb ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen.
Der Verkauf von zugekauften Waren, die nicht von anderen Werkstätten für behinderte Menschen hergestellt worden sind, ist hingegen als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.
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