Die vorgenannten Auslegungsfragen wurden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Ergebnis erörtert:
Zu der Frage, ob vor dem Systemwechsel vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zum Zwecke des Verlustausgleichs geleistete Einlagen des Trägers des BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit in den Anfangsbestand des Einlagekontos zu übernehmen sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:
Nach §
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